§ 32 SächsVerfGHG - Beschwerdebefugnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag kann innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Beschwerdebefugt ist
- 1.
das Mitglied des Landtages, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
- 2.
eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist,
- 3.
eine Fraktion,
- 4.
eine Gruppe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landtages oder
- 5.
jede Partei, deren Wahlvorschlag Gegenstand der Wahlprüfung war.
Eine Gruppe von Wahlberechtigten, für die bei der Wahl ein Wahlvorschlag zugelassen wurde und die beim Landtag Einspruch eingelegt hatte, ist vom Erfordernis des Beitritts weiterer Wahlberechtigter befreit.