§ 39 LWaldG - Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790 42
(1) Soweit das Reiten im Wald beschränkt ist, sollen genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.
(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 2 erhebt das Land für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen eine Abgabe. Sie ist so zu bemessen, dass die hieraus insgesamt erzielten Einnahmen langfristig die nach Absatz 2 zu leistenden Aufwendungen nicht übersteigen.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Entschädigung der Waldbesitzer, die Erhebung und Höhe der Abgabe sowie die Kennzeichnung der Pferde zu regeln.