§ 13 LWG - Wahlvorsteher und Wahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 3
(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.
(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sechs vom Bürgermeister zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.