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§ 13 LWG - Wahlvorsteher und Wahlvorstände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113 3

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sechs vom Bürgermeister zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.