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§ 124 HochSchG - Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung (1)

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Das Recht der vor dem 1. September 1978 vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen oder Professoren, nach § 193 des Landesbeamtengesetzes in der bis 31. August 1978 geltenden Fassung von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des bis zum 31. August 1978 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag betroffener Professorinnen oder Professoren keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Entpflichtung nicht erfolgt ist. Sind von der Regelung betroffene Professorinnen oder Professoren vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach Satz 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge aufgrund der Besoldungsgruppe berechnet, in die sie zuletzt eingestuft waren.

(3) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. September 1978 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Dritten Teils IV. Abschnitt Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. August 1978 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.