§ 200 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, abweichend von den Vorschriften der §§ 18, 19, 20 Abs. 3 und 6 sowie der §§ 21 bis 25a und §§ 26 bis 31 durch Verordnung besondere Bestimmungen über die Ernennung sowie über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten umfassen den

  1. a)
    Schutzpolizeidienst,
  2. b)
    Wasserschutzpolizeidienst und
  3. c)
    Kriminalpolizeidienst.

(3) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gehören zu den Laufbahngruppen

  1. a)
    des mittleren Dienstes,
  2. b)
    des gehobenen Dienstes und
  3. c)
    des höheren Dienstes.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).