§ 5 FraktG - Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Für eine Vertretung von Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeitern der Fraktionen gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
(2) Werden Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter durch das Land Brandenburg im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis mit einer Fraktion eingestellt, so gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über die Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst entsprechend.