§ 17 GDG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-14
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,
- 2.
entgegen § 15 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 3.
entgegen § 15 Abs. 4 die Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 nicht duldet oder den Zugang nicht ermöglicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.