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§ 17 GDG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-14

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 15 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

  3. 3.

    entgegen § 15 Abs. 4 die Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 nicht duldet oder den Zugang nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.