Versionsverlauf


  • ab 27.04.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 BeamtDiszZustVO MFKJKS - Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS - BeamtDiszZustVO MFKJKS)
Amtliche Abkürzung
BeamtDiszZustVO MFKJKS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) verliehen ist oder wird, und für Beamtinnen und Beamte ohne Amt bei den Bezirksregierungen und dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen auf die jeweilige Behörde übertragen. Dem Ministerium vorbehalten bleiben Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

  1. 1.

    Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder

  2. 2.

    Hauptdezernentinnen/ Hauptdezernenten bei den Bezirksregierungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.

(2) Für

  1. 1.

    andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit §§ 15 bis 19 Landesbeamtengesetz (LBG), §§ 21 bis 32 BeamtStG in Verbindung mit §§ 27 bis 41, 49 Absatz 2 Satz 4 LBG, § 39 BeamtStG und § 78 Absatz 4 LBG,

  2. 2.

    Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit nach §§ 11, 14 LBG,

  3. 3.

    Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 22 LBG,

  4. 4.

    die Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 BeamtStG,

  5. 5.

    die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 18 Absatz 1 BeamtStG und § 26 Absatz 2 LBG und

  6. 6.

    die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 LBG

ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach Absatz 1 zuständigen Behörden in dem dort genannten Umfang.

(3) Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 und 2 übertragen worden ist, werden diese Befugnisse vom Ministerium wahrgenommen.