§ 9 21. BImSchV - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 21. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-21
1Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 sind bei den vor dem 1. April 2003 errichteten Tankstellen, die
- 1.
mehr als 5.000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2005,
- 2.
2.500 Kubikmeter bis 5.000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben und
- a)
in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2005,
- b)
nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2006,
- 3.
1.000 Kubikmeter bis weniger als 2.500 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2007,
- 4.
weniger als 1.000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2008
einzuhalten. 2Bezugsjahr ist das Jahr 2002. 3Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2002 betrieben, so sind die tatsächlichen Abgabemengen auf das Jahr hochzurechnen.