§ 4 LWO - Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Vor jeder Wahl beruft der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlvorstand und jeden Briefwahlvorstand einen Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der Gemeindewahlleiter den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsführung und zur Verschwiegenheit Über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere Über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(3) Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung, der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(4) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Er bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Der Wahlvorstand tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(5) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 zu verpflichten.
(7) Bei Bedarf stellt der Gemeindewahlleiter dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.