§ 44 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für den Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Studienseminaren gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Die Beamten auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 31 Nr. 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.
(3) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
(4) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.