§ 44 LBG - Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für den Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Die Beamten auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 31 Nr. 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.
(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.
(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
(5) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.