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§ 96 ThürVwVfG - Überleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-1

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.