§ 96 ThürVwVfG - Überleitung von Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.