§ 28 ThürKWO - Wahlraum, Wahlzellen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem öffentlichen Gebäude befindet. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltungen teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt, dürfen aber nicht eingesehen werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(3) In der Wahlzelle sind Schreibstifte bereitzulegen.