§ 11 StrWG NRW - Eigentumserwerb
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 91
(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.
(2) Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die Grundstücke spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu laufen. Kommt der Träger der Straßenbaulast dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Berechtigte die ihm nach den §§ 10 bis 13 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche unmittelbar bei der Enteignungsbehörde geltend machen. Für das Verfahren gelten die §§ 27 und 28 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.
(3) Ist eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 38 nicht erfolgt und sind Grundstücke für die Straße in Anspruch genommen worden, so stellt die Enteignungsbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast im Enteignungsbeschluss zugleich die Zulässigkeit der Enteignung fest. § 4 Abs. 1 und 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt, gilt Absatz 2 nicht, solange dieses Recht besteht.
(5) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfange zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.