§ 166 SächsBG - Amtsverweser (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2
Außer Kraft am 1. April 2014 durch Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971).
(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 und 3 SächsGemO wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im Übrigen findet § 159 Abs. 4 und 5 auf den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 SächsGemO entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser, der zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt ist, aber wegen noch nicht erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl sein Amt nicht ausüben kann, finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, beim ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 SächsGemO die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften. § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3 und § 161 Nr. 2 gelten entsprechend. § 163 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Auf den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 161 Nr. 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.
(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und der Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
- 1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
- 2.
der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war.