§ 3 SpkG - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast, haftendes Eigenkapital
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder der Zweckverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden (Gewährträgerhaftung).
(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(3) Die Sparkasse kann Genussrechtskapital, nachrangiges Haftkapital und stille Einlagen nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.