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§ 9 BremAbgG - Entziehung der Pauschale

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

Bleibt ein Abgeordneter den Sitzungen der Bürgerschaft, der Fraktionen, der Deputationen und der Ausschüsse wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit verhindert, so kann der Vorstand der Bürgerschaft anordnen, dass die Zahlung der Pauschalen gemäß § 7 Abs. 2 zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit des Abgeordneten ganz oder zum Teil eingestellt wird.