§ 21 BbgBestG - Bestattungsarten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden.
(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, bestimmt der Bestattungspflichtige die Bestattungsart und den Bestattungsort.
(3) Veranlasst die nach § 20 Abs. 2 zuständige Behörde die Bestattung, ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesem Fall das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich tun die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.