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  • ab 30.07.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 2 MindSchuÜbkG - Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
(Minderheiten-Namensänderungsgesetz - MindNamÄndG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Redaktionelle Abkürzung
MindSchuÜbkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
188-79

§ 1

(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten

  1. 1.
    eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (begriffliche Übertragung),
  2. 2.
    einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (phonetische Übertragung) oder
  3. 3.
    einen früher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe geführten Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form übertragen oder in einen anderen Namen geändert worden ist; dabei reicht es aus, dass der oder die Erklärende die frühere Namensführung glaubhaft macht.

Der Standesbeamte, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch führt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesbeamten zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.

(2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.

(3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

§ 2

Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren Ehegatten erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 3

Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.

§ 4

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.