§ 109 BremHG - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Auf die Hochschulen findet das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz Anwendung.
(2) Studien- und Prüfungsgebühren werden für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, nicht erhoben. Studienbewerber, immatrikulierte Studenten, Nebenhörer und Teilnehmer an angegliederten Bildungsgängen sind von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Hochschulen befreit.
(3) Gebühren und Entgelte können insbesondere von Gasthörern, in postgradualen Studiengängen (§ 58), für die Benutzung des Bibliothekssystems und die Teilnahme am Hochschulsport sowie für die Bereitstellung von Lehrmitteln erhoben werden. Für Zweitstudien können Gebühren erhoben werden, wenn sie für den angestrebten Beruf weder gesetzlich vorgeschrieben noch tatsächlich notwendig sind. Für die Teilnahme an weiterbildenden Studien sind Entgelte zu erheben.
(4) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen durch Dritte soll ein angemessenes Entgelt erhoben werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme für Forschungen mit Mitteln Dritter, soweit sie nicht zum Zweck der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.
(5) Die Gebührenordnung nach Absatz 3 erlässt der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Entgeltordnungen nach den Absätzen 3 und 4 erlässt die Hochschule. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.
(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.