§ 109 BremHG - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Auf die Hochschulen finden das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und die Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung Anwendung. Über Widersprüche gegen Gebühren-, Kosten- und Entgeltbescheide der Hochschulen entscheidet der Rektor.
(2) Das Studium ist bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven und nichtkonsekutiven, aber nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a und des Bremischen Studienkontengesetzes gebührenfrei. Prüfungs- und Verwaltungsgebühren werden nur erhoben, soweit eine gesetzliche Regelung dies vorsieht.
(3) Die Hochschulen erheben auf Grund von Entgeltordnungen Entgelte für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studienangeboten als Gasthörer, für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote, für die Benutzung des Bibliothekssystems und die Teilnahme am Hochschulsport sowie sonstige Dienstleistungsangebote und die Bereitstellung von Lernmitteln. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann abweichend von Satz 1 für die Benutzung des Bibliothekssystems Gebühren durch Gebührenordnung nach Absatz 5 vorsehen. Soweit Entgelte für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote erhoben werden, sind keine Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz zu erheben. Bei multimediagestützten Studienangeboten können Medienbezugsentgelte bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben werden. Die Hochschulen erheben für Zweitstudien, die für den angestrebten Beruf weder gesetzlich vorgeschrieben noch tatsächlich notwendig sind, Gebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz. Wird der Nachweis über die Zahlung des Studentenschafts- oder des Studentenwerksbeitrages, der Gebühren und Entgelte nach diesem Absatz für Gasthörer, in weiterbildenden Studienangeboten, für Lernmittel oder Medienbezug oder der Nachweis über die Zahlung der Studiengebühren nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz aus Gründen, die der Studierende zu vertreten hat, nicht fristgerecht erbracht, können Entgelte in Höhe der durch den Verzug entstehenden Verwaltungskosten erhoben werden.
(4) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen durch Dritte soll ein angemessenes Entgelt erhoben werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme für Forschungen mit Mitteln Dritter, soweit sie nicht zum Zweck der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.
(5) Die Gebührenordnungen erlässt der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Entgeltordnungen nach den Absätzen 3 und 4 erlässt das Rektorat der Hochschule. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.
(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.