§ 44 VerschG - Feststellung der Todeszeit
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.
(2) 1Der Beschluss begründet die Vermutung, dass der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.