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§ 14 GleichstG - Kosten der Tätigkeit der Frauenbeauftragten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GleichstG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2046-a-1

(1) Die durch die Tätigkeit der Frauenbeauftragten entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Die Dienststelle hat der Frauenbeauftragten in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.