§ 6 HG 2020/2021 - Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021).
- Amtliche Abkürzung
- HG 2020/2021
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.31
(1) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben wird der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 auf 15 000 000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt.