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§ 1 HG 2020/2021 - Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021).
Amtliche Abkürzung
HG 2020/2021
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.31

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 12 344 576 900 Euro für das Haushaltsjahr 2020 und auf 15 133 711 000 Euro für das Haushaltsjahr 2021 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 4 830 604 800 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf 3 616 751 200 Euro festgestellt.