§ 3 BremLMG - Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.
(2) 1Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. 2Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. 3Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.
(3) 1Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, bedürfen keiner Zulassung. 2Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Landesmedienanstalt zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. 3§ 9 Absatz 5 und § 49 gelten entsprechend.