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§ 15 NotVO NRW - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen (Notarverordnung NRW - NotVO NRW)
Amtliche Abkürzung
NotVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Verbindung von hauptberuflichen Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf der Genehmigung. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Vor der Entscheidung ist die Rheinische Notarkammer anzuhören.

(3) Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn

  1. 1.

    die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt,

  2. 2.

    sich mehr als zwei Notarinnen oder Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden,

  3. 3.

    durch die gemeinsame Berufsausübung die Einrichtung und Besetzung neuer Notarstellen erschwert wird oder

  4. 4.

    eine Notarin oder ein Notar das 60. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wird die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius ermöglicht.

(4) Darüber hinaus stehen die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn

  1. 1.

    eine Notarin oder ein Notar die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind oder

  2. 2.

    die Amtsnachfolgerin oder der Amtsnachfolger einer Notarin oder eines Notars die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind.