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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15a NotVO NRW - Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen (Notarverordnung NRW - NotVO NRW)
Amtliche Abkürzung
NotVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

§ 15 gilt für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die sich mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren gemäß § 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben, entsprechend. Dritte oder Dritter im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c ist auch eine Sozia oder ein Sozius einer in § 9 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Verbindung.