§ 51 NachbarG - Berechnung des Abstandes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbarG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.