§ 134a TKG - Verfahren der nationalen Streitbeilegung
Bibliographie
- Titel
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Amtliche Abkürzung
- TKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-15
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
- 1.
bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 1 bis 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 2.
bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 6 der Antragsteller und der Verfügungsberechtigte über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen den sich das Verfahren richtet,
- 3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
- 4.
bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.
(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Absatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).