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Anlage 3 GenTVfV - Zusätzliche Angaben in den Antragsunterlagen für ein Inverkehrbringen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
Amtliche Abkürzung
GenTVfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-60-1-6

Anlage 3
(zu § 6)

Teil A
Allgemeine Beschreibung

Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Produkts müssen zusätzlich zu den in der Anlage 2 aufgeführten Angaben noch folgende weitere Angaben enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung des Produkts und der darin enthaltenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO),
  2. 2.
    Namen und Anschrift des Herstellers oder Vertreibers des Produkts,
  3. 3.
    Spezifität des Produkts, Haltbarkeit, genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten und/oder des geographischen Bereichs, für den sich das Produkt eignet, und
  4. 4.
    erwarteter Einsatzbereich: Industrie, Landwirtschaft und Fachberufe, Gebrauch durch die breite Öffentlichkeit.

Teil B
Besondere Angaben zur Risikobeurteilung

Unterlagen zur Beurteilung eventueller sicherheitsrelevanter Auswirkungen des inverkehrzubringenden Produkts müssen außer den in Teil A aufgeführten Angaben zusätzlich noch folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Mißbrauchs zu ergreifende Maßnahmen,
  2. 2.
    spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Einsatz (einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten),
  3. 3.
    geschätzte Produktion und/oder Einfuhren,
  4. 4.
    vorgeschlagene Verpackung, die zur Verhütung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO während der Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein muß, und
  5. 5.
    vorgeschlagene Etikettierung, die zumindest in kurzgefaßter Form die in A.1, A.2, A.3, B.1 und B.2 erwähnten Informationen enthalten muß.