Art. 15 BayNatSchG - Allgemeiner Schutz (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-UG
(1) Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
(2) Wild lebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, belästigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden.
(3) Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.
(4) Die Verbote des Abs. 1 stehen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens und der Unkrautbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden.