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§ 6 BauPrüfVO - Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind

  1. 1.
    bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 1987) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten,
  2. 2.
    bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.