§ 10 SächsLVO - Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
Die für die Fachrichtungen nach § 3 Abs. 1 zuständigen Staatsministerien entscheiden, ob
- 1.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBG),
- 2.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c SächsBG),
- 3.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c SächsBG),
- 4.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, welche Zusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertig sind (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG).
Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen.