§ 65 HRG - Gemeinsame Kommissionen, Studienbereiche
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, können nach näherer Maßgabe des Landesrechts gemeinsame Kommissionen gebildet werden. 2Entscheidungsbefugnisse haben gemeinsame Kommissionen nur, wenn diese ihnen durch Landesrecht zugewiesen oder auf Grund von Landesrecht übertragen worden sind.
(2) Zur Entwicklung und Reform von Studiengängen, die Fächer aus mehreren Fachbereichen einbeziehen, sowie zur Planung und Sicherstellung eines abgestimmten Lehrangebots für derartige Studiengänge können durch Landesrecht besondere Organisationseinheiten eingerichtet und ihnen Befugnisse der beteiligten Fachbereiche übertragen werden (Studienbereiche).