Versionsverlauf


§ 73 ZPO - Form der Streitverkündung

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 2Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. 3Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.