§ 86 HGO - Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder (5)

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für fünf Jahre gewählt. Das Nähere des Wahlverfahrens regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit.

(2) Wahlberechtigt sind die ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(3) Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Abs. 2 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(4) Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,

  1. 1.
    die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder
  2. 2.
    die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

(5) § 31, § 32 Abs. 2, §§ 33, 37 und § 65 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und § 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde, § 35 Abs. 1 und § 35a gelten entsprechend.

(5) Amtl. Anm.:

Ausschlüsse vom Wahlrecht und der Wählbarkeit entsprechend § 31 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 HGO sind bei Wahlen von Ausländerbeiräten, die bis zum 31. Dezember 1999 erfolgen, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gemeindevorstand zu wahlrechtlichen Zwecken übermittelt worden sind.