§ 85 HGO - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
1Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. 2Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.