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§ 85 HGO - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

1Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. 2Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.