§ 15 ArchtG-LSA - Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(2) In der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind für die einzelnen Fachrichtungen getrennte Abteilungen für die frei Tätigen im Sinne des § 2 Abs. 2 einzurichten.
(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, akademische Grade, Wohn- und Büroanschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart, Staatsangehörigkeit sowie Land der Hauptwohnung oder Niederlassung aufzunehmen.
(4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in das Verzeichnis der Gesellschaften oder in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind aufzunehmen:
- 1.Rechtsform, Name und Sitz der Gesellschaft,
- 2.Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und die zur Geschäftsführung befugten Personen mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Angaben,
- 3.der Geschäftsgegenstand,
- 4.Zweigniederlassungen,
- 5.Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,
- 6.bei Partnerschaftsgesellschaften alle auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung mitgeteilten Eintragungen,
- 7.Regelungen zur Haftungskonzentration und zur Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften.
(5) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(6) Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Architekten- und Stadtplanerliste oder in eines der von der Architektenkammer geführten Verzeichnisse eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn die Eingetragenen einer Veröffentlichung nicht vorher widersprochen haben. Über das Widerspruchsrecht sind sie schriftlich zu belehren.
(7) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Gesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 3 Satz 2, die in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen Dienstleistern im Sinne des § 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und die Befugnis zum Fuhren der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "frei" ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Die Befristung ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, ist der auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis zu löschen.
(8) Die Architektenkammer ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger berechtigt, Angaben über Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren und Löschungen in der Architekten- oder Stadtplanerliste, dem Verzeichnis der Gesellschaften oder dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister an Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu übermitteln oder von diesen einzuholen.