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§ 43 SSpG - Organe

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Organe des Sparkassen- und Giroverbandes Saar sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandspräsident.

(2) Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Sparkassen werden vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter. Den Vorsitz führt der Verbandspräsident. Er hat kein Stimmrecht. Seine Stellvertretung regelt die Satzung.

(3) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Vorsitzender ist der Verbandspräsident. Seine Stellvertretung regelt die Satzung.

(4) Der Verbandspräsident wird von der Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen und ist hauptamtlich anzustellen. Die Berufung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet. Die Amtszeit kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden.

(5) Der Verbandspräsident ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes.

(6) Über Satzungsänderungen beschließt die Verbandsversammlung. Im Übrigen werden Aufgaben und Befugnisse der Organe durch die Satzung geregelt.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann für die Entschädigung der Mitglieder des Verbandsvorstandes Rahmenvorschriften erlassen.