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§ 69 BWG - Bauüberwachung

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, kann von der zuständigen Behörde überwacht werden.

(2) Zum Zwecke der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.