§ 53 HmbPersVG - Teilnahme (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Personalversammlungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. Sie ist vom Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.
(3) An den Personalversammlungen können ferner Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen; den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der Personalversammlung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Auf Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.