§ 11 BbgDSG - Auskunftsrecht der betroffenen Person und Einsicht in Akten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit und solange
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die Auskunft die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung gefährden würde,
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die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder
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die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Information zurücktreten muss.
Die betroffene Person kann keine Auskunft über personenbezogene Daten verlangen, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und deren Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Sind die Daten in Akten enthalten, so kann der betroffenen Person anstelle der Erteilung einer Auskunft auch Akteneinsicht gewährt werden.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von Stellen des Verfassungsschutzes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Polizei oder von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zu Zwecken der Strafvollstreckung speichern, sowie vom Bundesnachrichtendienst, des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, von anderen Behörden im Geschäftsbereich des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Erteilung einer Auskunft, die sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Stellen bezieht. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn dies notwendig ist zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechtsgüter.
(4) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Falle sind die wesentlichen Gründe der Entscheidung aufzuzeichnen. Die betroffene Person ist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten hinzuweisen.
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Landesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.