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§ 56 KWO - Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des nach § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Wahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Wahlumschlag und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher. Hat der Schriftführer den Namen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden und sind Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, entnimmt der Wahlvorsteher bei Verhältniswahl den Stimmzettel dem Wahlumschlag, bei verbundenen Verhältniswahlen den Stimmzettel für jede Wahl, und legt ihn uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne; bei Mehrheitswahl legt der Wahlvorsteher den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis. Sofern der Name des Briefwählers nicht im Wahlscheinverzeichnis enthalten ist, wird er nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Liegt ein Tatbestand des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KWG vor, so ist der Wahlbrief zurückzuweisen. Enthält der Wahlbrief einen Wahlumschlag für Verhältniswahlen und einen Wahlumschlag für die Mehrheitswahl, so ist nur der Wahlumschlag zurückzuweisen, auf den § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KWG zutrifft oder für den der Wahlschein nicht gilt. Enthält ein unbeanstandeter Wahlumschlag für Verhältniswahlen mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, einen Stimmzettel, der das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdet, oder den Stimmzettel für eine Wahl, zu der der Briefwähler nicht wahlberechtigt ist, so ist der Wahlbrief hinsichtlich der beanstandeten Stimmzettel zurückzuweisen. Bei zurückgewiesenen oder fehlenden Stimmzetteln oder bei leerem Wahlumschlag für Verhältniswahlen erfolgt kein Vermerk im Wahlscheinverzeichnis.

(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder über die ganze oder teilweise Zurückweisung. Der von der Zurückweisung betroffene Inhalt des Wahlbriefs ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. Der Einsender eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs wird bezüglich der betroffenen Wahl nicht als Wähler gezählt; seine Stimme gilt als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KWG). Der Wahlbriefumschlag eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs ist mit dem betroffenen Inhalt auszusondern, zu verschließen, mit einem Vermerk zu versehen, bei verbundenen Verhältniswahlen unter Angabe der jeweiligen Wahl, und fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefe ist für jede Wahl zu ermitteln und in die zugehörige Wahlniederschrift einzutragen. Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der Wahlniederschrift für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen.

(4) Sind dem Wahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe übergeben worden, so verfährt er nach den Bestimmungen des § 57 mit der Maßgabe, dass Wahlbriefe von Wählern, die bei verbundenen Wahlen nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind, gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 zuzulassen sind.

(5) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.