Versionsverlauf

§ 13 NPflegeG - Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege erhalten bewohnerbezogene Zuschüsse zu den Aufwendungen nach § 9 für diejenigen nach § 8 Abs. 3 zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen, die

  1. 1.
    Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss erhalten würden und
  2. 2.
    im Zeitpunkt der Aufnahme und in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten.

Die Zuschüsse dürfen bei täglicher Abrechnung der Leistungen nach § 43 SGB XI 18 Euro je Tag, bei monatlicher Abrechnung 550 Euro je Monat nicht übersteigen. Der Zuschuss nach Satz 1 vermindert sich um das nach Maßgabe des Absatzes 5 einzusetzende Vermögen der Pflegebedürftigen.

(2) Absatz 1 gilt für Maßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 nur insoweit, als

  1. 1.
    eine Förderung nach § 12 allein deshalb unterbleibt, weil die Maßnahme trotz ihrer Förderfähigkeit im Übrigen nicht in das nach § 12 Abs. 2 festgestellte Förderprogramm aufgenommen ist, oder
  2. 2.
    die Förderung nach § 12 die Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht ausgleicht.

(3) Pflegebedürftige, für die ein bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss beantragt wird, sind verpflichtet, der nach § 15 Abs. 2 zuständigen Stelle alle entscheidungserheblichen Tatsachen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Verlangen anzugeben und Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Beantragt der Einrichtungsträger keine bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse, so sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegebedürftigen antragsberechtigt. In diesem Fall ist der Einrichtungsträger verpflichtet, der nach § 15 Abs. 2 zuständigen Stelle auf deren Verlangen die entscheidungserheblichen Tatsachen mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegebedürftigen anzugeben.

(5) Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens der Pflegebedürftigen gelten das Bundessozialhilfegesetz und die Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge entsprechend. Es bleiben jedoch unberücksichtigt:

  1. 1.
    ihre Unterhaltsansprüche, ausgenommen gegenüber Ehegatten,
  2. 2.
    ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 45 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG.

(6) Hat eine pflegebedürftige Person vor dem 1. Februar 1999 Vermögen verschenkt oder unterhalb seines Wertes veräußert und steht ihr ein Rückforderungsanspruch zu, so gehört ein solcher Anspruch nicht zum Vermögen im Sinne des Absatzes 5. Hat eine pflegebedürftige Person eine solche Verfügung jedoch nach Aufnahme oder in den letzten drei Jahren vor Aufnahme in eine vollstationäre Einrichtung vorgenommen, so ist bei der Einkommensermittlung der Ertrag zu berücksichtigen, der ohne die Schenkung oder Veräußerung üblicherweise erzielt würde.

(7) Der Zuschuss nach Absatz 1 ist kein Einkommen der Pflegebedürftigen im Sinne von § 76 BSHG und § 25d des Bundesversorgungsgesetzes.