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§ 13 NPflegeG - Förderung neuartiger Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Das Land kann die Entwicklung und Erprobung neuartiger

  1. 1.
    Formen der Pflege,
  2. 2.
    Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und
  3. 3.
    Verbindungen von Pflegeangeboten oder -einrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten oder Einrichtungen

durch Zuwendungen gesondert fördern. Zu den neuartigen Maßnahmen nach Satz 1 zählen auch Modellvorhaben nach § 45c SGB XI.