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  • ab 08.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 69 ThürWG - Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (zu § 22 WHG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG gilt § 67 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.