§ 69 ThürWG - Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (zu § 22 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG gilt § 67 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.