§ 34 ViehVerkV - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- Amtliche Abkürzung
- ViehVerkV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-2
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken, Transponder oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, muss
- 1.
das erste Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B entsprechen und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,
- 2.
das zweite Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 aus einer Ohrmarke oder einem Transponder bestehen und als
- a)
Ohrmarke die Anforderungen nach Nummer 1 oder
- b)
Transponder die Anforderungen nach Nummer 6 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
erfüllen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das zweite Kennzeichen bei Ziegen aus einer Fußfessel bestehen, soweit sie dieselben Angaben enthält wie die Ohrmarke nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und so beschaffen ist, dass sie nur einmal verwendet werden kann und die vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten nicht für Schafe und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, soweit durch eine Tätowierung des Ohres, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung vorgenommen worden ist, der Geburtsbetrieb ermittelt werden kann und, im Falle der Tätowierung durch eine Züchtervereinigung, diese die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung unterrichtet hat. Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Ohrmarke die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthält.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass
- 1.
beide Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entsprechen und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,
- 2.
Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der
- a)
Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder
- b)
Anlage 9 Nr. 2 entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem Grund
enthält.
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit
- 1.diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und
- 2.die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregister nach § 37 eingetragen worden ist.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.